Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Rechtsform: Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintragung

 

Kontakt:

Brain Düntzsch (Inhaber und Geschäftsführer)
Brain´s Autoservice

Plöner Chaussee 130a

24620 Bönebüttel Ot. Husberg

Mobil: 0174/1900477

Telefon: 04321-2619002
Telefax: 04321-2619001
E-Mail: info@brains-shw.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE241565424

 

Berufsrechtliche Regelungen: (nur Anlage A)
Betriebsleiter: Brain Düntzsch, Kfz-Mechatroniker mit Altgesellenregelung nach §7 b HwO (Bundesrepublik Deutschland)
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Lübeck, Breite Str. 10/ 12, 23552 Lübeck, http://www.hwk-luebeck.de
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung (http://bundesrecht.juris.de/hwo/index.html

 

Redaktionell verantwortlich für den Inhalt / Vertreten durch:

Brain Düntzsch, Brain´s Autoservice, Plöner Chaussee 130a, 24620 Bönebüttel Ot. Husberg

 

Haftungsausschluss – Disclaimer:

 

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Urheberrecht

 

Die auf unserer Webseite veröffentlichen Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf) . Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung des geistigen Eigentums in ideeller und materieller Sicht des Urhebers außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Urhebers i.S.d. Urhebergesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf ). Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten und nicht kommerziellen Gebrauch erlaubt. Sind die Inhalte auf unserer Webseite nicht von uns erstellt wurden, sind die Urheberrechte Dritter zu beachten. Die Inhalte Dritter werden als solche kenntlich gemacht. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte unverzüglich entfernen.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucher-Streitbeilegungs-Gesetz (VSBG)

Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/ (externer Link) finden.

Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären und nehmen daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt.

 

 

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 7b 

 

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.